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Rentner mit Wohnsitz im Ausland:

Das bessere Wetter und die günstigeren Lebenshaltungskosten ziehen viele Rentner ins Ausland. Was wenige wissen: alle Bezieher eine deutschen Rente müssen Grundsätzlich eine Steuererklärung in Deutschland abgeben, selbst dann wenn sie im Ausland leben. (das ist durch das Alterseinkünftegesetz geregelt, das seit dem 01. Januar 2005 in Kraft getren ist). Zuständig für Rentner mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg (RiA). Viele im Ausland lebende Rentner dürften in dieser Hinsicht Post vom Finanzamt bekommen, bzw. schon bekommen haben. Wie bereits erwähnt gilt diese Rentenpflicht für im Ausland lebende Rentner schon seit 2005. Das viele erst jetzt vom Finanzamt Post bekommen haben liegt einfach daran, dass es einige Jahre gedauert hat bis die relevanten Informationen über Rentner im Ausland gesammelt und an die zuständige Finanzbehörde weiter geleitet wurden.

Tipp: spätestens dann wenn Sie Post vom Finanzamt bekomen, sollten Sie sich an einen steuerlichen Berater wenden. Er kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären, Ihre Steuererklärung anfertigen und Sie in Ihren Steuerangelegenheiten gegenüber dem Finanzamt vertreten.

 

Unterlagen nicht mehr an das Finanzamt senden (?) 

Ja, das timmt. Künftig müssen keine Belege zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt geschickt werden. Das geschieht aus Gründen der Vereinfachung und um einen schnelleren Ablauf zu gewährleisten.

Aber Vorsicht: dies bedeutet natürlich nicht, dass überhaupt keine Belege vorhanden sein müssen. Es bedeutet nur, dass die Belege zunächst nicht an das Finanzamt geschickt werden müssen.  Die Finanzbehörde kann aber Stichprobenartig die Belege anfordern. Daher müssen alle Belege tatsächlich vorhanden sein und bei Ihnen oder Ihren steuerlichen Berater sachgemäß gespeichert werden. (Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre)   

 

Rentner und Steuerpflicht:

Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, weil sie in die Steuerpflcht kommen. Ein Rentner muss eine Steuererklärung abgeben, wenn seine Bruttoeinkünfte (Bruttorente zusammen mit anderen Einkünften) über den Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag liegt für das Jahr 2017 bei 8.820 € und für das Jahr 2018 bei 9.000 €. Bei verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag.

Das immer mehr Rentner eine Steuereklärung abgeben müssen liegt zumeist daran, dass der Teil der Rente der versteuert werden muss, jedes Jahr ein wenig steigt. Dies wurde mit dem Alterseinkünftegesetz geregelt, welches am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Tipp: wir raten Rentnern sich über die aktuelle Steuergesetzgebung auf dem laufenden zu halten.

 

 Neue Abgabefristen für die Steuererklärung 2017:

Für die Steuererklärung 2017 gilt eine neue Abgabefrist. Die Fristen wurden allgemein um 2 Monate verlängert. Wenn Sie also Ihre Einkommensteuererklärung für 2017 über uns (oder einen anderen Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater) machen lassen, so muss diese spätestens zum 28.02.2019 abgegeben werden.

 Fertigen Sie Ihre Steuererklärung für 2017 selber an, so muss diese bis spätestens zum 31.07.2018 beim Finanzamt sein.

Achtung: die Fristen wurden zwar verlängert, allerdings haben die Finanzbehörden klar gemacht, dass Verspätungen künftig sehr wahrscheinlich mit Strafen geahndet werden. Für jeden angefangenen verspäteten Monat könnte das Finanzamt mindestens 25 € Verspätungzuschlag fordern.

 Sollten Sie weitere Fragen zu den neuen Abgabefristen haben, so können Sie uns gerne eine Nachricht senden.

 

Abgabefrist für die Steuererklärung 2016:

Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016, ist der 31. Dezember 2017. Spätestens an diesem Tag muss Ihre Steuererklärung beim Finanzamt sein. Diese Frist gilt nur, wenn Sie Ihre Steuererklärung über einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein abgeben. Fertigen Sie Ihre Steuererklärung alleine an, so endet die Frist am 31. Mai 2017.

 

Grundfreibetrag für 2016:

der Grundfreibetrag für 2016 beträgt 8.652 €. Bis zur Höhe dieses zu versteuernden Einkommens, muss keine Einkommensteuer bezahlt werden. Dieser Freibetrag steht jeder Person zu, insofern beträgt er bei verheirateten  (die gemeinsam Ihre Steuer abgeben) 17.304 €.  Liegen Ihre Einkünfte unter diesem Grundfreibetrag, sind Sie in der Regel nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

 

 

Grundfreibetrag für 2014

der Grundfreibetrag für das Jahr 2014 beträgt 8.354 €  Bis zur Höhe dieses zu versteuernden Einkommens, muss keine Einkommensteuer bezahlt werden. Dieser Freibetrag steht jeder Person zu, insofern beträgt er bei verheirateten  (die gemeinsam Ihre Steuer abgeben) 16.708 €.  Liegen Ihre Einkünfte unter diesem Grundfreibetrag, sind Sie in der Regel nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. 

 

Steuererklärung 2012 - Rentner

Eine häufig gestellte Frage: müssen Rentner für 2012 eine Steuererklärung abgeben ?

Antwort: das hängt von Ihren Einkünften ab. Sofern Rentner Einkünfte unter 8.004 € im Jahr hatten (bei verheirateten 16.008 € im Jahr) müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Sollten die Einkünfte über diesen Beträgen gelegen haben, so muss eine Steuererklärung abgegeben werden.


Steuererklärung - Abgabefrist

Die allgemeine Abgabefrist für die Steuererklärung 2012 ist der 31.05. des Folgejahres. Sofern Sie jedoch Ihre Steuererklärung über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, so verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des Jahres.

Die bedeutet, dass Ihre Steuererklärung spätestens am 31. Dezember beim Finanzamt sein sollte. Um dies sicher zu stellen, sollten Sie uns nach Möglichkeit nicht erst am 30. Dezember aufsuchen. (dann könnte es nämlich etwas "eng" werden) Spätestens im Oktober-November sollten Sie uns aufsuchen oder sich einen Termin geben lassen.

 


Elektronische Lohnsteuerkarte (kurz: ELStAM)

ab 2012 wird es nur noch die elektronische Lohnsteuerkarte geben. Wir erleben, dass einige Mitbürger  hierbei verunsichert sind. Dazu gibt es jedoch keinen Grund:  mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird das Vefahren für Behörden und Bürger einfacher unkomplizierter und schneller. Ferner werden Papier, Post  und Druckverfahren eingespart. Darüber wird sich auch die Umwelt freuen. Für den Steuerzahler ändert sich wenig. Er braucht seinem Arbeitgeber keine Steuerkarte mehr vorzulegen. Es genügt wenn er dem Arbeitgeber seine Steuerliche Identifikationsnummer (Id.Nr) gibt. Der Arbeitgeber kann dann  die Steuerkarten-Daten elektronisch einsehen.  Ende des Jahres 2011 wird jeder Bürger Post vom Finanzamt erhalten. In dieser wird ihm mitgeteilt, welche Daten auf seiner elektronischen Steuerkarte gespeichert sind.  Falls die Daten nicht stimmen oder geändert werden sollten,  müsste ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.  Für Änderungen auf der Steuerkarte (Freibeträge, Änderung der Steuerklassen, etc.) ist künftig nur noch das Finanzamt zuständig und nicht mehr das Einwohnermeldeamt. 


Abgeltungssteuer (frühere Kapitalertragssteuer) :

hier hat es zum 01.01.2009 umfangreiche Änderungen gegeben. Wir wollen diese in kürze beschreiben. Lassen Sie uns jedoch vorher etwas zu dieser Steuerart sagen und die Begriffe erläutern, da diese möglicherweise nicht allen bekannt sind:

Kapitaelertrags- oder Abgeltungssteuer ist die Steuer die auf Kapitalerträge fällig wird. Kapitalerträge sind Erträge die Ihnen Ihr angespartes Kapital bringt. (Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds & Zertfikaten, u.s.w.) Beispiel: Sie haben ein Kapital von 10.000 € angespart und dieses auf einem Sparbuch mit 3,00% jährlich angelegt. Nach einem Jahr bekommen Sie hierfür 300 € Zinsen. Diese 300 € sind Ihre Kapitalerträge.

Wie die frühere Besteuerung der Kapitalerträge war, wollen wir hier nicht näher erläutern. Die alte Regelung ist ja nun überholt. Somit erwähnen wir hier lediglich die aktuelle Regelung:

Kapitalerträge sind bis zu einem Betrag von 801 € pro Person (Verheiratete also 1.602 €) steuerfrei. Damit diese auch steuerfei bleiben, müssen Sie Ihrer Bank den Freistellungsauftrag erteilen. Liegen Ihre Kapitalertrge über 801 € wird der übersteigende Betrag mit 25% pauschal versteuert.

angenommen: Sie haben insgesamt 1.000 € Kapitalerträge. Hiervon 801 Steuerfrei, es verbleiben somit 199 €. Hiervon werden 25% Steuern fällig, 25% aus 199 € wären das 49,75 €. (hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag und ggf. auch die Kirchensteuer) Diese Steuerbeträge werden von der Bank direkt abgezogen und an das Finanzamt weitergeführt. Damit ist die Sache für Sie erledigt. Sie müssen diese Erträge nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben. Wohl gesagt Sie müssen nicht, Sie können es aber. Sie haben sozusagen das Wahlrecht. Ob Sie es in Ihrer Steuererklärung angeben wird natürlich davon abhängen, ob Sie dadurch einen finanziellen Vorteil davon haben oder nicht. Ob es von Vorteil ist kann nicht pauschal gesagt werden. Dies ist nämlich bei jedem Fall unterschiedlich. Um dies zu verdeutlichen werden wir im folgendem 2 gegensetzliche Beispiele nehmen:

Beispiel 1: eine alleinstehende und gutverdienende Dame (nennen wir Sie mal Frau Dani Sorglos) hat in einem Jahr Kapitaleinkünfte von 3.800 € bezogen. Hiervon waren 800 € Steuerfrei, für die restlichen 3.000 wurden 25%, also 750 € Abgeltungssteuer einbehalten. Da Frau Sorglos ferner ein ziemlich gutes Gehalt bezieht, hat Sie einen persönlichen Steuersatz von 37%. Würde Frau Sorglos nun Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben, so hätte Sie keinen Vorteil davon. (da Ihr persönlicher Steuersatz bei 37% liegt, was ja viel Höher als die 25% pauschal einbehaltene Steuer ist) Insofern lässt Sie es bei den 25% sein und gibt die Einkünfte nicht in der Steuererklärung ein.

Beispiel 2: ein Rentner (nennen wir Ihn mal Rudi) hat ebenfalls 3.800 € an Kapitaleinkünften bezogen. Somit hat auch er, wie im Beispiel Nr. 1, Steuern von 750 €  bezahlt. Rudi hat ferner eine gesetzliche Rente von 1.100 € mtl. bezogen. Andere Einkünfte hatte er nicht. Unterstellen wir, dass von seiner Rente maximal 52% Steuerpflichtig sind (was aktuell für die meisten Rentner zutreffend wäre) so würde sein persönlicher Steuersatz bei 0,00% liegen. Das wiederum bedeutet, dass er die Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung angeben sollte. In diesem Fall würden sie nämlich nicht mit den 25% pauschal, sondern mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert. Da sein persönlicher Steuersatz bei 0,00% liegt würde er die einbehaltene Steuer komplett zurück bekommen. (also die gesamten 750 € zurück)

Diese 2 Beispiele zeigen, dass bei gleich Hohen Kapitaleinkünften unterschiedliche Besteuerungen zutreffen können. Steuerzahler mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25% könnten mit der Einkommensteuererklärung finanzielle Vorteile erwirtschaften. Daher raten wir, dass bei Hohen Kapitaleinkünften stets ein Steuerfachmann kontaktiert werden sollte.


Pendlerpauschale (sogenanntes km-Geld)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 09. Dezember 2008 die Kürzung der Pendlerpauschale für unwirksam erklärt.  Dies bedeutet praktisch, dass rückwirkend für 2007 die alte Regelung zur Pendlerpauschale gilt. Die Finanzbehörden haben schnell reagiert und bereits mit den betreffenden Rückzahlungen begonnen.  In vielen Bundesländern (so z.b. auch in Hessen) sind die Rückzahlungen mittlerweile nahezu abgeschlossen. Bis zum 31.03.2009 sollten weitestgehend alle betroffenen Ihre Erstattung erhalten haben.

 Aber Achtung: eine automatische Rückzahlung erhält nur derjenige, der in seiner Steuererklärung für 2007 die komplette Entfernung zwischen Wohnung-Arbeitsstätte geltend gemacht hat.  (wer mit seiner Erklärung einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beauftragt hat, sollte davon ausgehen können, dass dies geschehen ist)  Wer die volle km-pauschale in seiner Steuererklärung nicht beantragt hat, sollte sich jetzt bei seinem Finanzamt melden. Das Finanzamt wird dann "von Amts wegen" eine Änderung durchführen und die Rückzahlung veranlassen. 

Pendlerpauschale - Vorschau:  die Kürzung der Pendlerpauschale scheint zunächst einmal "vom Tisch" zu sein.  Für 2007 und 2008 werden die Aufwendungen wieder wie gewohnt anerkannt. Für 2009 wird sich vermutlich ebenfalls keine Änderung ergeben. (unwahrscheinlich wegen der lahmenden Konjunktur sowie der bevorstehenden Bundestagswahl)  Ob es jedoch ab 2010 zu einer erneuten Kürzung oder Änderung kommt, bleibt noch abzuwarten.

 
 

Der Lohnsteuerhilfeverein Mediantis e.V. prüft und aktualisiert die Informationen auf diesen Seiten regelmäßig.  Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten inzwischen geändert haben.  Daher kann eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen nicht übernommen werden.